Verträge
Verträge der EnBW Netzbetreiber (Übersicht)
Die nachfolgenden Verträge bilden die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Netze der EnBW Netzbetreiber durch bilanzkreisverantwortliche Lieferanten (BKV), sub-bilanzkreisverantwortliche Lieferanten (Sub-BKV), Stromlieferanten ohne eigene Bilanzkreis (Aggregatoren), Verteilnetzbetreiber und Netzkunden.
Bilanzkreisvertrag
Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem BKV und der EnBW Transportnetze AG (Übertragungsnetzbetreiber) abgeschlossen. Er ist Voraussetzung für die Führung und Abwicklung eines Bilanzkreises in der Regelzone der EnBW Transportnetze AG und für den Energieaustausch mit anderen Bilanzkreisen. Er regelt die Erfassung, Zuordnung und Abrechnung von Energiemengen (Lastzeitreihen, Einspeisezeitreihen, Fahrpläne).
Für die Führung eines Bilanzkreises wird von der EnBW Transportnetze AG zur Zeit kein Entgelt erhoben.
Sub-Bilanzkreisvertrag
Der Sub-Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Sub-BKV und der EnBW Transportnetze AG abgeschlossen und regelt die Zuordnung von Energiemengen. Im Unterschied zum Bilanzkreisvertrag entsteht jedoch kein unmittelbares Bezugs- bzw. Lieferverhältnis von Ausgleichsenergie mit der EnBW Transportnetze AG. Die Zuordnung zu einem Bilanzkreis ist zwingend erforderlich. Sie kommt durch übereinstimmende Erklärung des BKV und des Sub-BKV gegenüber der EnBW Transportnetze AG zustande.
Für die Führung eines Sub-Bilanzkreises wird von der EnBW Transportnetze AG zur Zeit kein Entgelt erhoben.
Energiekontoführungsvertrag
Der Energiekontoführungsvertrag wird zwischen den Marktteilnehmern und der EnBW Transportnetze AG abgeschlossen. Der Energiekontoführungsvertrag ist Voraussetzung für die Eröffnung und Führung eines Energiekontos. Auf einem Energiekonto werden Einspeise- und Lastzeitreihen von Stromlieferungen in der Regelzone der EnBW Transportnetze AG erfasst und deren Saldo für die Zuordnung zu einem Bilanzkreis bestimmt. Die Zuordnung zu einem Bilanzkreis kommt durch übereinstimmende Erklärung des BKV und des Marktteilnehmers gegenüber der EnBW Transportnetze AG zustande. Bei einer Zuordnung zu einem anderen Energiekonto muss über Kettenbildung die Zuordnung zu einem Bilanzkries oder Sub-Bilanzkreis gegeben sein.
Für die Führung eines Energiekontos wird von der EnBW Transportnetze AG zur Zeit kein Entgelt erhoben.
Datenaustauschvertrag
Dieser Vertrag wird zwischen dem Verteilnetzbetreiber und der EnBW Transportnetze AG abgeschlossen. Er regelt den Austausch von den zur Energiekontenführung, zur Bilanzkreisabwicklung und -abrechnung erforderlichen Daten.
Lieferantenvertrag
Download Lieferantenrahmenvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag wird zwischen dem Stromlieferanten und dem EnBW Netzbetreiber abgeschlossen und regelt die Kundenzuordnung, die Netznutzung und die Inanspruchnahme damit zusammenhängender weiterer Dienstleistungen der EnBW Netzbetreiber.
Die EnBW Regional AG schließt diesen Vertrag auch im Namen und in Vollmacht der EnBW ODR AG ab.
Netznutzungsvertrag
Download Netznutzungsvertrag
siehe auch AGB
Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Stromlieferanten und dem EnBW Netzbetreiber ist im Falle eines All-inclusive-Vertrages zur Stromversorgung eines Netzkunden im o.g. Lieferantenrahmenvertrag enthalten. Er regelt die Netznutzung und die Inanspruchnahme damit zusammenhängender weiterer Dienstleistungen der EnBW Netzbetreiber. Bei einem reinen Energielieferungsvertrag zwischen Stromlieferanten und Kunden bzw. auf Wunsch des Kunden wird dieser Vertrag auch direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen EnBW Netzbetreiber abgeschlossen.
Netzanschlussvertrag
Download Netzanschlussvertrag
siehe auch AGB
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen dem Anschlussnehmer und seinem EnBW Netzbetreiber abgeschlossen und regelt die technischen Eigenschaften des unmittelbaren Netzanschlusses einer Kundenanlage einschließlich der Kostentragung.
Anschlussnutzungsvertrag
Download Anschlussnutzungsvertrag
siehe auch AGB
Der Anschlussnutzungsvertrag wird zwischen dem letztverbrauchenden Kunden und seinem EnBW Netzbetreiber abgeschlossen und regelt die Rechte und Pflichten, die sich aus der Belieferung über diesen Anschluss und dessen Nutzung zur Entnahme von Elektrizität ergeben. In der Regel wird dieser Vertrag bei all-inclusive-Verträgen zur Stromversorgung eines Kunden und bei Vorliegen einer entsprechenden Bevoll-mächtigung des Stromlieferanten abgeschlossen. Der Vertrag wird durch den Kunden, im Normalfall im Rahmen der Netznutzungsanmeldung durch den Stromlieferanten entsprechend dem Lieferantenrahmenvertrag, abgeschlossen.


