Netzzugang

Mit dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 13. Juli 2005 wurde das bisher geltende Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 abgelöst. Ergänzend dazu traten am 29. Juli 2005 die "Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen" (Stromnetzentgeltverord-nung - StromNEV) und die "Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen" (Stromnetzzu-gangsverordnung - StromNZV) in Kraft.

Wir geben Ihnen hier Informationen zu folgenden Themen

Abwicklung des Lieferantenwechsels (Datenformate, Adressen, Ansprechpartner)
Lastprofilen

Eine Übersicht über die Anwendung der einzelnen Lastprofile und Preise finden Sie unten

Belieferung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (Speicherheizung / Wärmepumpe)
Mess- und Zählrichtlinien
Verträgen
Netzentgelte

Eine Übersicht über die Anwendung der einzelnen Lastprofile und Preise finden Sie unten

Eine Anpassung der Preise und Regelungen, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen, regulatorischen Vorgaben oder Marktentwicklungen, behalten wir uns - soweit erforderlich nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die Bundesnetzagentur – vor.

In folgender Tabelle geben wir Ihnen eine Übersicht über die Anwendung der synthetischen Lastprofile sowie der Entgelte für Netznutzung, Messen und Abrechnen.

Abgeleitet aus den o.g. Verordnungen, insbesondere §12(1) StromNZV sowie §17 StromNEV lassen sich acht Konstellationen darstellen:

Netzebene der Entnahmestelle Verbrauch
kWh/a 1)
Jahreshöchst-
leistung kW 1)
Bilanzierungs-
bzw. Zähl-
verfahren
Messtechnik 2) Netzentgelt 3)

Umspannung zur
Niederspannung
und höher

> 100 000 > 30 LGZ LGZ 3a)
< 30 LGZ LGZ 3a)
≤ 100 000 > 30 *) LGZ LGZ 3a)
SLP MAX 3a)
< 30 LGZ LGZ 3a)
SLP MAX 3a)

Niederspannungsnetz

> 100 000 > 30 LGZ LGZ 3a)
< 30 LGZ LGZ 3a)
≤ 100 000 > 30 *) LGZ LGZ 3a)
SLP MAX 3a)
< 30 LGZ LGZ 3a)
SLP JAZ 3b)

1) Verbrauch / Leistung: Laut Prognose (ggf. Vorjahreswert)

2) Messtechnik: LGZ:Lastgangzähler
MAX: Maximumzähler
JAZ: Jahresarbeitszähler, entsprechend Kunden-/Lieferantenwunsch ET oder ZT
Nach dieser Messtechnik richten sich die Preise für Messen und Abrechnen (Preisblatt 4)

3) Netzentgelt:

3a) Leistungs- und Arbeitspreise laut Preisblatt 1 bzw.2 (gemäß §17(2) StromNEV)
3b) Reiner Arbeitspreis gem. Preisblatt 3 (gemäß §17(6) StromNEV)

*) Nach Wahl des Lieferanten