Einspeisemanagement §6 EEG
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25.10.2008 müssen Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung (bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulleistung in kWp) von mehr als 100 Kilowatt über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung verfügen. Daher müssen alle Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach EEG ab dem 01.01.2009 in Betrieb gehen, über eine solche Einrichtung verfügen.
Bestandsanlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von mehr als 100 Kilowatt müssen bis zum 31.12.2010 nachgerüstet werden.
Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trifft den Anlagenbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, besteht gemäß § 16 Abs. 6 EEG kein Vergütungsanspruch.
Für EEG-Neuanlagen am Mittelspannungsnetz gelten zusätzlich die Erweiterungen der Netzgesellschaft Ostwürttemberg GmbH zur gültigen TAB.
Die Technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 6 Nr. 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finden Sie hier.


