Direktvermarktung
Mit dem EEG 2014 wurde die grundsätzliche Verpflichtung zur Direktvermarktung eingeführt. Ausgenommen sind z.Zt. nur Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100kW.
Die Marktprozesse hierfür wurden von der Bundesnetzagentur in dem Dokument „Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ verbindlich festgelegt.
Die Anmeldung in die Direktvermarktung, die Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung und die Abmeldung aus der Direktvermarktung haben i.d.R. auf elektronischem Datenaustausch (EDIFACT) zu erfolgen.
Ausgenommen hiervon ist nur die Anmeldung durch den Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung aufgrund der Inbetriebnahme und die Rückmeldung durch den Anlagenbetreiber in die „EEG-Vergütung“. In diesen Fällen ist die Meldung per Formular zulässig.
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit
Alle Anlagen in der geförderten Direktvermarktung müssen durch den stromaufnehmenden Händler im Sinne von § 35 Nr. 2 i. V. m. § 36 (1) fernsteuerbar sein.
Mit der „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ ist das Vorhandensein einer funktionsfähigen Einrichtung zur Fernsteuerung – zusätzlich zu der Fernsteuerung für das Einspeisemanagement des Netzbetreibers – zu bestätigen und der aufnehmende Händler wird bevollmächtigt die Anlage fernzusteuern.
Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach § 36 bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu herzustellen (§ 35).
Das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement darf dadurch nicht beschränkt werden.
Bei einem Händlerwechsel erlischt diese per Erklärung an den Händler erteilte Vollmacht und für den neuen Händler ist eine neue Erklärung erforderlich.
Kontaktadressen
Elektronischer Datenaustausch (EDIFACT):
datenaustausch@ng-o.com
Versand von Dokumenten (Abtretungserklärung, Erklärung zur Fernsteuerbarkeit):
info@ng-o.com